§ 1 NAME UND SITZ
1. Der Verein trägt
den Namen "Waldorfkindergarten Alfter-Heidgen e. V."
2. Er hat seinen Sitz in Alfter.
3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr und geht vom
1. August des jeweiligen Jahres bis zum 31. Juli des Folgejahres.
§ 2 ZWECK
1. Freie Eltern-Initiative
ist Quelle und Gestaltungsziel des Vereins. Alle Organe und Beschluss-fassungen
des Vereins sollen zugleich Ausdruck des Bestrebens sein, sie
zu achten und vor Fremdbestimmung (etwa im Sinne des § 4
Abs. 1 SGB VIII und § 20 (1) Satz 3 KiBiz) eben-so wie vor
einseitiger Auswirkung von Einzel- und Gruppeninteressen zu bewahren.
2. Zweck des Vereins ist die Schaffung sachgerechter Rahmenbedingungen
für die Umsetzung der Impulse Rudolf Steiners in eine zeitgemäße
Bildung, Erziehung und Betreuung von Kin-dern.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die
Einrichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung eines Waldorfkindergartens.
4. Der Verein hat zunächst die einem Eltern-Verein als Kindergartenträger
zugewiesenen Rechte und Pflichten im Sinne des jeweils aktuellen
Kinderbildungsgesetzes (KiBiz). Er re-gelt die rechtlichen und
wirtschaftlichen Bedingungen der von ihm unterhaltenen Einrich-tung(en)
durch eine (jeweils) eigene Ordnung.
5. Der Verein sieht als seine Aufgabe durch Erfahrungsaustausch,
Weiterbildung und Beratung eine Qualitätsentwicklung der
Einrichtung(en) und des Vereins dauerhaft zu pflegen. Den Rahmen
hierfür bildet die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit
der öffentlichen Jugendhil-fe (dem Jugendamt) sowie mit anderen
Kindergarten-Trägern, insbesondere mit dem Deut-schen Paritätischen
Wohlfahrtsverband (DPWV) und mit der Vereinigung der Waldorfkinder-gärten
e.V. .
6. Der Verein sieht in seiner vielfältigen ausgewogenen Zusammensetzung
eine besondere Aufgabe und Chance. Der Verein verfolgt weder konfessionelle
noch politische Ziele.
§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke
im Sin-ne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung 1977 (§§ 52, 53 ff AO) in der jeweils
gültigen Fassung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhal-ten.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der
Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens
erhalten. Es darf keine Person durch Ausga-ben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 MITGLIEDSCHAFT
1. Mitglied des Vereins
kann jede natürliche und jede juristische Person werden,
die die Ver-einsziele unterstützt und bei ihrer Verwirklichung
mitarbeiten möchte (§ 2). Der Verein hat aktive (stimmberechtigte)
und fördernde (nicht stimmberechtigte) Mitglieder. Erziehungsbe-rechtigte,
deren Kinder eine Tagesstätte für Kinder des Vereins
besuchen, sind ebenso wie die hauptamtlich in der Einrichtung
des Vereins Angestellten aufgerufen, Mitglied des Ver-eins zu
werden. Sie bilden die aktive, stimmberechtigte Mitgliedschaft.
Alle anderen Mitglie-der sind fördernde, nicht stimmberechtigte
Mitglieder. Im Einzelfall können auch durch Be-schluss der
Mitgliederversammlung fördernde Mitglieder Stimmrecht erhalten,
vor allem dann, wenn sie Mitglieder des Vorstands sind.
2. Es ist Grundlage für die Verwirklichung des Vereinszwecks,
dass die Mitglieder im Rahmen ihrer Möglichkeiten Aufgaben
und Ehrenämter übernehmen.
3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den
Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Bei
einer Ablehnung seiner Aufnahme hat der Bewerber das Recht, innerhalb
einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den
Antragsteller die nächste Mitgliederversammlung anzurufen,
die über das Aufnahmebegehren mit einfacher Mehrheit entscheidet.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod,
bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
5. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Monatsende möglich.
Er erfolgt durch schriftliche Er-klärung gegenüber dem
Vorstand mit einer Frist von vier Wochen (die Fristen bei der
Abmel-dung eines Kindes von einer Einrichtung des Vereins richten
sich nach denen des Jugend-amtes).
6. Mit dem Ausscheiden der Kinder aus einer Einrichtung des Vereins
gilt die Mitgliedschaft der Eltern als gekündigt, wenn die
Eltern nicht schriftlich um eine Verlängerung nachsuchen.
An-träge auf Verlängerung der Mitgliedschaft sind wie
Anträge auf Neuaufnahme zu behandeln.
7. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins
schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag
für die besuchte Einrichtung für drei Monate im Rückstand
bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen
werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur
Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss
zur Ausschließung kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung
des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die
nächste Mitglie-derversammlung entscheidet.
§ 5 BEITRÄGE
Die Mitglieder zahlen
Beiträge, über deren Höhe die Mitgliederversammlung
beschließt. Da-bei ist das Erzieherkollegium einer Einrichtung
des Vereins beitragsfrei. Sind für ein Kind mehr als ein
Erziehungsberechtigter Mitglied im Verein, so erhöht sich
dadurch nicht der Mit-gliedsbeitrag. Wenn Erziehungsberechtigte
eines Kindes, welches eine Einrichtung des Ver-eins besucht, nicht
Mitglieder des Vereins sind, zahlen sie einen Verwaltungsbeitrag
für den Trägerverein, dessen Höhe dem Mitgliedsbeitrag
entspricht.
§ 6 ORGANE
1. Die Organe des Vereins
sind:
" Der Vorstand
" Die Mitgliederversammlung
2. Bei Wahlen ist im
Falle der Abwesenheit einer Kandidatin/eines Kandidaten eine schriftliche
Erklärung der Bereitschaft, zu kandidieren und die Wahl ggf.
anzunehmen, erforderlich.
§ 7 VORSTAND
1. Der Vorstand besteht
aus fünf Personen (dem Kassenwart und vier weiteren Vorstandsmit-gliedern),
von denen zum Zeitpunkt der Wahl mindestens drei der aktuellen
Elternschaft an-gehören müssen. Wählbar sind aktive
und fördernde Mitglieder, sofern sie nicht zugleich hauptamtliche
Angestellte des Vereins sind. Der Vorstand vertritt den Verein
nach außen gemäß § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied
ist einzeln vertretungsberechtigt.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder
ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmit-glieder
bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger
gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
Der Vorstand darf bei Ausscheiden eines Vor-standsmitglieds vor
Ende der Wahlperiode bis zur nächsten Mitgliederversammlung
ein Er-satzmitglied einsetzen.
3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte
des Vereins und der Einrich-tung(en). Er übt seine Tätigkeit
ehrenamtlich aus.
4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er darf
für bestimmte Aufgaben (z.B. Bilanz-erstellung, Geschäftsführung)
geeignete Personen beauftragen.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
6. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit
auch über Telekommunikation (Fax, Telefon, E-Mail) gefasst
werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren
erklären. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen
und von zwei Vor-standsmitgliedern zu unterschreiben.
7. Der Verein erstattet auf Antrag den Vorstandsmitgliedern Kosten,
soweit sie tatsächlich an-gefallen sind und nachgewiesen
werden, für die Führung des übernommenen Amtes
erfor-derlich sind und sich in einem angemessenen Rahmen halten
(Reisekosten, Porto, Telefon-kosten, Beherbergungs- und Verpflegungskosten).
§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die Mitgliederversammlung
ist einmal jährlich einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung
schriftlich von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter
Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Zu ihr lädt
der Vorstand 2 Wochen vorher ein und gibt die Tagesordnungspunkte
bekannt.
3. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt
schriftlich durch den Vor-stand unter Wahrung einer Einladungsfrist
von drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Zusätzliche Tagesordnungspunkte können bis zu zwei Wochen
vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand schriftlich mit
kurzer Begründung eingereicht wer-den; die endgültige
Tagesordnung wird spätestens eine Woche vor der Mitgliederversamm-lung
bekannt gegeben.
4. Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende
Vereinsorgan ist grundsätz-lich für alle Aufgaben zuständig,
sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht
ei-nem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Nach dem Bericht
der Kassenprüfer be-schließt die Mitgliederversammlung
über die Entlastung des Vorstands. Sie bestellt zwei Kassenprüfer,
die weder dem Vorstand angehören, auch nicht Angestellte
des Vereins sein dürfen, um die Buchführung zu prüfen
und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
" Satzungsänderungen
" Wahl des Vorstands
" Genehmigung aller Geschäfts- und Beitragsordnungen
für den Vereinsbereich
" Jährlichen Vereinshaushalt
" Festsetzung des Beitrags (§ 5)
" Auflösung des Vereins (§ 9)
5. Die Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig, wenn sie satzungsmäßig einberufen
ist. Je-des Mitglied hat eine Stimme.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit.
7. Beschlüsse über Satzungsänderungen können
nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder erfolgen.
8. Die Mitgliederversammlung kann für bestimmte Vereinsaufgaben
jederzeit direkt einen Ar-beitskreis (z.B. Wirtschaftskreis, Satzungskreis)
einsetzen.
9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen
und den Mitgliedern zugäng-lich zu machen.
§ 9 AUFLÖSUNG
1. Nur eine ordnungsgemäße
einberufene Mitgliederversammlung kann mit mindestens Drei-viertelmehrheit
der anwesenden Mitglieder eine Auflösung des Vereins beschließen.
2. Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstig-ten Zwecke je
zur Hälfte der Vereinigung der Waldorfkindergärten e.V.
und dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV)
zu, die es unmittelbar und ausschließlich für ge-meinnützige
Ziele im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden haben.
3. Sollte eine Zuwendung an die vorgenannten Vereine nicht möglich
sein, fließt das Vermögen nach näherer Bestimmung
durch die Mitgliederversammlung an Institutionen, die ähnliche
kulturelle Ziele verfolgen und steuerbegünstigt sind. Beschlüsse
über die künftige Verwen-dung des Vermögens dürfen
erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt
werden.
§ 10 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Satzungsänderungen,
die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
2. Sollten zu wenige Erziehungsberechtigte dem Verein beitreten
und dadurch das Jugendamt sich zu Kürzungen der Betriebskostenzuschüsse
gezwungen sehen, so kann der Vorstand nach einer Mitgliederversammlung
die Satzung dahin gehend ändern, dass die Mitglied-schaft
im Trägerverein Voraussetzung für den Besuch des Kindes
in einer Einrichtung des Vereins ist.
3. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern
alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
4. Die vorliegende Satzung soll regelmäßig, mindestens
alle drei Jahre überprüft und den Er-fordernissen des
Vereinslebens angepasst werden.