Waldorfkindergarten Alfter Heidgen


 

     
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Satzung

Stand: Mai 2009

 

§ 1 NAME UND SITZ

1. Der Verein trägt den Namen "Waldorfkindergarten Alfter-Heidgen e. V."
2. Er hat seinen Sitz in Alfter.
3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr und geht vom 1. August des jeweiligen Jahres bis zum 31. Juli des Folgejahres.


§ 2 ZWECK

1. Freie Eltern-Initiative ist Quelle und Gestaltungsziel des Vereins. Alle Organe und Beschluss-fassungen des Vereins sollen zugleich Ausdruck des Bestrebens sein, sie zu achten und vor Fremdbestimmung (etwa im Sinne des § 4 Abs. 1 SGB VIII und § 20 (1) Satz 3 KiBiz) eben-so wie vor einseitiger Auswirkung von Einzel- und Gruppeninteressen zu bewahren.
2. Zweck des Vereins ist die Schaffung sachgerechter Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Impulse Rudolf Steiners in eine zeitgemäße Bildung, Erziehung und Betreuung von Kin-dern.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Einrichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung eines Waldorfkindergartens.
4. Der Verein hat zunächst die einem Eltern-Verein als Kindergartenträger zugewiesenen Rechte und Pflichten im Sinne des jeweils aktuellen Kinderbildungsgesetzes (KiBiz). Er re-gelt die rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen der von ihm unterhaltenen Einrich-tung(en) durch eine (jeweils) eigene Ordnung.
5. Der Verein sieht als seine Aufgabe durch Erfahrungsaustausch, Weiterbildung und Beratung eine Qualitätsentwicklung der Einrichtung(en) und des Vereins dauerhaft zu pflegen. Den Rahmen hierfür bildet die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit der öffentlichen Jugendhil-fe (dem Jugendamt) sowie mit anderen Kindergarten-Trägern, insbesondere mit dem Deut-schen Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV) und mit der Vereinigung der Waldorfkinder-gärten e.V. .
6. Der Verein sieht in seiner vielfältigen ausgewogenen Zusammensetzung eine besondere Aufgabe und Chance. Der Verein verfolgt weder konfessionelle noch politische Ziele.


§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sin-ne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§ 52, 53 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhal-ten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausga-ben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die die Ver-einsziele unterstützt und bei ihrer Verwirklichung mitarbeiten möchte (§ 2). Der Verein hat aktive (stimmberechtigte) und fördernde (nicht stimmberechtigte) Mitglieder. Erziehungsbe-rechtigte, deren Kinder eine Tagesstätte für Kinder des Vereins besuchen, sind ebenso wie die hauptamtlich in der Einrichtung des Vereins Angestellten aufgerufen, Mitglied des Ver-eins zu werden. Sie bilden die aktive, stimmberechtigte Mitgliedschaft. Alle anderen Mitglie-der sind fördernde, nicht stimmberechtigte Mitglieder. Im Einzelfall können auch durch Be-schluss der Mitgliederversammlung fördernde Mitglieder Stimmrecht erhalten, vor allem dann, wenn sie Mitglieder des Vorstands sind.
2. Es ist Grundlage für die Verwirklichung des Vereinszwecks, dass die Mitglieder im Rahmen ihrer Möglichkeiten Aufgaben und Ehrenämter übernehmen.
3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Bei einer Ablehnung seiner Aufnahme hat der Bewerber das Recht, innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die über das Aufnahmebegehren mit einfacher Mehrheit entscheidet.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
5. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Monatsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Er-klärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von vier Wochen (die Fristen bei der Abmel-dung eines Kindes von einer Einrichtung des Vereins richten sich nach denen des Jugend-amtes).
6. Mit dem Ausscheiden der Kinder aus einer Einrichtung des Vereins gilt die Mitgliedschaft der Eltern als gekündigt, wenn die Eltern nicht schriftlich um eine Verlängerung nachsuchen. An-träge auf Verlängerung der Mitgliedschaft sind wie Anträge auf Neuaufnahme zu behandeln.
7. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für die besuchte Einrichtung für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitglie-derversammlung entscheidet.


§ 5 BEITRÄGE

Die Mitglieder zahlen Beiträge, über deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Da-bei ist das Erzieherkollegium einer Einrichtung des Vereins beitragsfrei. Sind für ein Kind mehr als ein Erziehungsberechtigter Mitglied im Verein, so erhöht sich dadurch nicht der Mit-gliedsbeitrag. Wenn Erziehungsberechtigte eines Kindes, welches eine Einrichtung des Ver-eins besucht, nicht Mitglieder des Vereins sind, zahlen sie einen Verwaltungsbeitrag für den Trägerverein, dessen Höhe dem Mitgliedsbeitrag entspricht.

§ 6 ORGANE

1. Die Organe des Vereins sind:

" Der Vorstand
" Die Mitgliederversammlung

2. Bei Wahlen ist im Falle der Abwesenheit einer Kandidatin/eines Kandidaten eine schriftliche Erklärung der Bereitschaft, zu kandidieren und die Wahl ggf. anzunehmen, erforderlich.


§ 7 VORSTAND

1. Der Vorstand besteht aus fünf Personen (dem Kassenwart und vier weiteren Vorstandsmit-gliedern), von denen zum Zeitpunkt der Wahl mindestens drei der aktuellen Elternschaft an-gehören müssen. Wählbar sind aktive und fördernde Mitglieder, sofern sie nicht zugleich hauptamtliche Angestellte des Vereins sind. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen gemäß § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmit-glieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können. Der Vorstand darf bei Ausscheiden eines Vor-standsmitglieds vor Ende der Wahlperiode bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Er-satzmitglied einsetzen.
3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und der Einrich-tung(en). Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er darf für bestimmte Aufgaben (z.B. Bilanz-erstellung, Geschäftsführung) geeignete Personen beauftragen.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
6. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch über Telekommunikation (Fax, Telefon, E-Mail) gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren erklären. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vor-standsmitgliedern zu unterschreiben.
7. Der Verein erstattet auf Antrag den Vorstandsmitgliedern Kosten, soweit sie tatsächlich an-gefallen sind und nachgewiesen werden, für die Führung des übernommenen Amtes erfor-derlich sind und sich in einem angemessenen Rahmen halten (Reisekosten, Porto, Telefon-kosten, Beherbergungs- und Verpflegungskosten).

§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Zu ihr lädt der Vorstand 2 Wochen vorher ein und gibt die Tagesordnungspunkte bekannt.
3. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vor-stand unter Wahrung einer Einladungsfrist von drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Zusätzliche Tagesordnungspunkte können bis zu zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung eingereicht wer-den; die endgültige Tagesordnung wird spätestens eine Woche vor der Mitgliederversamm-lung bekannt gegeben.
4. Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätz-lich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht ei-nem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Nach dem Bericht der Kassenprüfer be-schließt die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands. Sie bestellt zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand angehören, auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

" Satzungsänderungen
" Wahl des Vorstands
" Genehmigung aller Geschäfts- und Beitragsordnungen für den Vereinsbereich
" Jährlichen Vereinshaushalt
" Festsetzung des Beitrags (§ 5)
" Auflösung des Vereins (§ 9)

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsmäßig einberufen ist. Je-des Mitglied hat eine Stimme.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
7. Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
8. Die Mitgliederversammlung kann für bestimmte Vereinsaufgaben jederzeit direkt einen Ar-beitskreis (z.B. Wirtschaftskreis, Satzungskreis) einsetzen.
9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und den Mitgliedern zugäng-lich zu machen.

§ 9 AUFLÖSUNG

1. Nur eine ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung kann mit mindestens Drei-viertelmehrheit der anwesenden Mitglieder eine Auflösung des Vereins beschließen.
2. Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstig-ten Zwecke je zur Hälfte der Vereinigung der Waldorfkindergärten e.V. und dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV) zu, die es unmittelbar und ausschließlich für ge-meinnützige Ziele im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden haben.
3. Sollte eine Zuwendung an die vorgenannten Vereine nicht möglich sein, fließt das Vermögen nach näherer Bestimmung durch die Mitgliederversammlung an Institutionen, die ähnliche kulturelle Ziele verfolgen und steuerbegünstigt sind. Beschlüsse über die künftige Verwen-dung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 10 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
2. Sollten zu wenige Erziehungsberechtigte dem Verein beitreten und dadurch das Jugendamt sich zu Kürzungen der Betriebskostenzuschüsse gezwungen sehen, so kann der Vorstand nach einer Mitgliederversammlung die Satzung dahin gehend ändern, dass die Mitglied-schaft im Trägerverein Voraussetzung für den Besuch des Kindes in einer Einrichtung des Vereins ist.
3. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
4. Die vorliegende Satzung soll regelmäßig, mindestens alle drei Jahre überprüft und den Er-fordernissen des Vereinslebens angepasst werden.